Vorstand des Arbeitskreises
Aus der Satzung des Arbeitskreises
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein dient wissenschaftlichen und berufsbildenden Zwecken. Er unterstützt und fördert die Erforschung, die Wiederherstellung, die Unterhaltung und Pflege historischer Orangerien, Gewächshäusern und dazugehöriger Anlagen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Unterstützung, Forderung und Betreuung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, die den Vereinszweck mittelbar oder unmittelbar berühren
- Einflußnahme auf die Wiederherstellung, Unterhaltung und Betreibung von Orangerien durch Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen
- Publikationen
Abb.: Der Arbeitskreis Orangerien auf der Exkursion in Versailles
Foto: © Sylvia Borgmann, Hamburg 2003
(2) Der Verein bemüht sich um die Bewahrung des berufspraktisch - gärtnerischen Fachwissens, alter Traditionen, Erfahrungen und Arbeitsweisen beim Umgang mit Pflanzen, Gefäßen, Bauwerken und Werkzeugen in Orangerien. (3) Er knüpft an die Tradition des nicht vereinsmäßig organisierten ehemaligen Arbeitskreises Orangerien in Deutschland aus der früheren DDR an und führt dessen Arbeit fort.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
